Das Bundeskartellamt hat keine durchgreifenden kartellrechtlichen Bedenken gegen die „Branchenvereinbarung Milch“ des Qualitätssicherungssystems für die Milcherzeugung (QM-Milch).
Diese hat in dem freiwilligen Programm QM+ Tierwohlkriterien für die Milcherzeuger definiert, deren Einhaltung mit einem Label auf den Molkereiprodukten sichtbar gemacht wird, wobei die Landwirte eine finanzielle Entschädigung für ihren Mehraufwand erhalten. „Die Vereinbarung der Milchbranche über einen verbindlichen Tierwohlaufschlag kann für die erste Programmphase bis 2024 toleriert werden“, erklärte heute der Präsident des Bundeskartellamtes, Andreas Mundt.
Dem obersten Kartellwächter zufolge gibt es gerade bei der Milch sehr viele unterschiedliche Konkurrenzlabel und lebhaften Wettbewerb zwischen den verschiedenen Marken. Zudem werde nur ein Teil der Molkereien an dem QM+-Programm teilnehmen. „Nach der ersten Phase muss erneut evaluiert werden, inwieweit zusätzliche wettbewerbliche Elemente eingeführt werden können“, stellte Mundt jedoch klar.
An der QM-Branchenvereinbarung sind laut Bundeskartellamt sowohl Unternehmen und Verbände aus der Landwirtschaft als auch aus der Molkereiwirtschaft und dem Lebensmitteleinzelhandel (LEH) beteiligt. Ziel sei es, ein Programm zur Förderung des Tierwohls in der Milcherzeugung in Anlehnung an die Initiative Tierwohl (ITW) im Bereich der Rindermast umzusetzen. Dabei sei die Teilnahme für alle Parteien freiwillig. Die Milcherzeuger sollten durch finanzielle Anreize die erhöhten Tierwohlanforderungen von QM+ umsetzen, wobei der Tierwohlaufschlag vom LEH über die Molkereien an die Milchbauern ausbezahlt wird. Diese würden in der ersten Programmphase 1,2 Cent/kg Rohmilchäquivalent erhalten.
Das Rohmilchäquivalent für verschiedene Produkte, wie beispielsweise Käse oder Sahne, wird bilateral bestimmt, so dass nach Auffassung des Kartellamtes „eine gewisse Spannbreite und damit Spielraum für Verhandlungen besteht“. Die Entscheidung, die Branchenvereinbarung der QM-Milch im Rahmen des „Aufgreifermessens“ zu tolerieren, erfolgt laut den Wettbewerbshüten auch im Lichte des Artikels 210a der europäischen Verordnung über die Gemeinsame Marktorganisation (GMO).
AgE
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