Corona: Bald 12-Stunden-Arbeitstage möglich?

Regelung soll befristet bis Ende Juni gelten - auch für Landwirtschaft

09. April 2020

Das Arbeitsministerium plant die Lockerung des Arbeitszeitgesetzes. Bis Ende Juni sollen in systemrelevanten Berufen längere Arbeitszeiten erlaubt werden – auch in der Landwirtschaft.

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Die Bundesregierung plant wegen der Corona-Pandemie für bestimmte systemrelevante Berufe Abweichungen vom Arbeitszeitgesetz. Das geht aus dem Entwurf für eine Arbeitszeitverordnung hervor, die das Bundesarbeitsministerium im Einvernehmen mit dem Gesundheitsministerium erarbeitet hat. Der Entwurf liegt dem Handelsblatt vor.

Auch an Sonn- und Feiertagen

Die Regelung ist demnach befristet bis Ende Juni. Die betroffenen Arbeitnehmer sollen in dieser Zeit auch an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden dürfen. Die tägliche Ruhezeit könne von elf auf neun Stunden verkürzt werden. Die Arbeitszeit darf aber nur verlängert werden, wenn sie „nicht durch vorausschauende organisatorische Maßnahmen einschließlich notwendiger Arbeitszeitdisposition, durch Einstellungen oder sonstige personalwirtschaftliche Maßnahmen vermieden werden kann“, heißt es in dem Entwurf.

Rechtsverordnung kommt zeitnah

Auf Nachfrage beim Bundesminiterium erhielt top agrar folgende Antwort: „Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird zeitnah eine Rechtsverordnung erlassen, um einen bundeseinheitlichen Rahmen zu schaffen, der gewährleistet, dass wir der außergewöhnlichen Situation mit dem nötigen Einsatz begegnen und die Daseinsvorsorge der Bevölkerung sicherstellen. Gleichzeitig brauchen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dennoch einen Mindestschutz vor dauerhafter völliger Überforderung. Daher lässt die Verordnung Ausnahmen von den Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes nur für einen befristeten Zeitraum und nur für bestimmte Tätigkeiten zu. Voraussetzung ist, dass diese wegen der COVID-19-Epidemie notwendig sind zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, des Gesundheitswesens und der pflegerischen Versorgung, der Daseinsvorsorge oder zur Versorgung der Bevölkerung mit existenziellen Gütern. Dabei geht es um Ausnahmen von Höchstarbeitszeiten, Mindestruhezeiten sowie vom grundsätzlichen Beschäftigungsverbot an Sonn- und Feiertagen.“

Basis für die Verordnung sei das Arbeitszeitgesetz. Durch den am 28. März 2020 in Kraft getretenen § 14 Absatz 4 des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) wird das Bundesministerium für Arbeit und Soziales zeitlich befristet ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit im aktuellen außergewöhnlichen Notfall, bundeseinheitliche Ausnahmen vom ArbZG zu erlassen.

topagrar online

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