Das Coronavirus hält auch die Landwirtschaft in Atem. Die wichtigsten Informationen für Milcherzeuger zum Thema „Coronavirus“ haben wir für Sie zusammengestellt.
Dieser Artikel wird laufend aktualisiert.
Im Folgenden haben wir die wichtigsten Informationen für Milcherzeuger aus den FAQ des Landvolks Niedersachsen zusammengestellt. Weitere Informationen für den landwirtschaftlichen Bereich finden Sie auf den Seiten des Landvolks.
Das niedersächsische Ministerialblatt vom 23. März 2020 zu den beschlossenen Maßnahmen gegen die Corona-Pandemie finden Sie hier.
Die Milchabholung ist grundsätzlich gewährleistet. Der Milcherzeuger hat die Molkerei zu informieren. Die Molkerei informiert den Milchsammelwagenfahrer, damit persönliche Schutzvorkehrungen getroffen werden können.
Ja. Auch nach der neuen Allgemeinverfügung zur Kontakteinschränkung des Landes Niedersachsen (Stand: 22.03.2020) gehört die Inanspruchnahme ambulanter und stationärer veterinärmedizinischer Versorgungsleistungen zu einer notwendigen Tätigkeit (Nr. 3, c). Als notwendige Tätigkeit gilt ebenso die Versorgung, Betreuung oder Ausführung selbst gehaltener Tiere oder von Tieren, für die sonst eine Pflicht zur Versorgung besteht, soweit dies nicht gesondert eingeschränkt ist, sowie eine tierärztlich notwendige Versorgung (Nr.3, m).
QM: (Stand 28.04.2020) Audittätigkeiten sind im gegenseitigen Einvernehmen mit den zu auditierenden Betrieben möglich. Ein Audit wird dann durchgeführt, wenn der Betrieb nach Rücksprache und Aufklärung über die Einhaltung der verschärften Hygieneregeln seine klare Zustimmung zum Audit erteilt. Um die Aufklärung zu dokumentieren, wird ein gemeinsames „Protokoll zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus während der Auditdurchführung“ erstellt und vom Auditor sowie dem Betriebsverantwortlichen unterschrieben. Eine entsprechende Protokollvorlage mit den bereits eingetragenen Betriebsdaten wird vom Auditor im Vorfeld eines Audits erstellt.
Im Fall, dass ein Audit nicht durchgeführt werden soll, hat der Standardgeber QM Milch e. V. folgende Festlegungen getroffen:
Unter Beobachtung der Entwicklung der Pandemie hat der Standardgeber QM-Milch e.V. entschieden, dass ab sofort und bis auf Weiteres die im QM-Milch-Standard 2020 zugrunde gelegte Karenzzeit um zwei Monate auf insgesamt fünf Monate nach Ablauf der Zertifikatslaufzeit verlängert wird. Eine schriftliche Antragstellung des Milcherzeugers muss dafür nicht vorliegen. Der folgende Gültigkeitszeitraum des neuen Zertifikats wird ab dem Ablaufdatum der vorherigen Zertifikatslaufzeit berechnet.
Sonderkontrollen haben auch aktuell aufgrund ihrer Dringlichkeit eine hohe Priorität und sind zeitnah durchzuführen. Weitere Informationen erhalten Sie unter: www.qm-milch.de/presse/aktuelles
Wichtige qualitätsrelevante Untersuchungen – wie beispielweise im Rahmen des Rohmilchmonitorings über die Molkereien – werden selbstverständlich in vollem Umfang fortgeführt. Nähere Auskünfte finden Sie auf der QM Milch-Website.
Können QS Auditierungstermine verschoben werden?
Die Lieferberechtigungen aller QS-zertifizierten Standorte wurde laut Pressemitteilung von QS am 26.03.2020 um zwei Monate verlängert. Entsprechend der verlängerten QS-Lieferberechtigung konnten erforderliche QS-Audits auf einen späteren Zeitpunkt verschoben werden. Zu diesem Zeitpunkt wurde seitens QS empfohlen auf Audits zu verzichten. Es sollten nur Audits durchgeführt werden, wenn sowohl das Unternehmen als auch der Auditor der Auditdurchführung zugestimmt haben.
Mit der Pressemitteilung vom 19.05.2020 teilt QS mit, dass angesichts des aktuell verlangsamten Infektionsgeschehens und der in vielen Lebensbereichen bereits erfolgten Lockerungen eine Durchführung von QS-Audits nun wieder als möglich erachtet wird. Unter beiderseitiger Einhaltung von Schutzmaßnahmen (sowohl Auditoren und Unternehmen) soll die Durchführung von Audits somit in der Regel wieder möglich sein.
Audits werden nur noch verschoben, wenn einer der folgend aufgeführten Sachverhalte festzustellen ist:
Bleibt die QS-Anerkennung für Lieferungen in Fremdsysteme erhalten?
Die Durchführung von Audits soll lt. Mitteilung von QS vom 19.05.2020 wieder die Regel sein. Anstehende QS-Audits werden nur nach erfolgter Einzelfallprüfung zeitweilig ausgesetzt. Für Betriebe, wo nach Prüfung des Einzelfalls vorerst auf ein Audit verzichtet wird, bleibt die Berechtigung für Lieferungen in das QS-System, als auch für Lieferungen in ein anerkanntes Fremdsystem (z.B. GMP+ Int.) bestehen.
Wie kann sich ein Betrieb auf ein Audit mit entsprechenden Schutzmaßnahmen vorbereiten?
QS hat Handlungsempfehlungen zur Auditdurchführung unter Beachtung des aktuellen Corona-Geschehens veröffentlicht.
VLOG: Auch der Verband Lebensmittel ohne Gentechnik e.V. (nachfolgend kurz VLOG) hat mit den Zertifizierungsstellen bereits Regelungen getroffen. Derzeit werden auch hier noch Auditierungen durchgeführt. Zum PDF
Die Landeskontrolllabore sind bestrebt weiterhin Ihre Dienstleistungen zu erbringen. Einige Labore weisen darauf hin, dass es zu Verzögerungen in der Ergebnisbereitstellung kommen kann.
Dem BfR sind keine Fälle bekannt, bei denen sich Menschen über den Verzehr kontaminierter Lebensmittel mit dem neuartigen Coronavirus infiziert haben. Auch für andere Coronaviren seien keine Berichte über Infektionen durch Lebensmittel bekannt. Da die Viren hitzeempfindlich seien, verringere das Erhitzen von Lebensmitteln das Infektionsrisiko zusätzlich weiter.
Es gibt bisher keine Hinweise darauf, dass sich Nutztiere mit SARS-CoV-2 infizieren können. Daher ist auch eine Untersuchung von Schlachttieren auf SARS-CoV-2 zum jetzigen Zeitpunkt nicht sinnvoll. Das Friedrich-Loeffler-Institut hat Studien zur Empfänglichkeit von Tieren gegenüber SARS-CoV-2 begonnen, mit ersten belastbaren Ergebnissen ist nicht vor Ende April zu rechnen. Demzufolge sollte eine Versorgung der Tiere oder anderweitige Arbeiten auf dem Betrieb weiter möglich sein.
Sofern die unter Quarantäne gestellte Person den Kontakt zu anderen Personen meidet und entsprechende Hygienemaßnahmen konsequent umsetzt, darf sie die Tiere weiter versorgen. Dies gilt aber nur vorbehaltlich weitergehender und einschränkender Auflagen durch die jeweilige Anordnung der zuständigen Gesundheitsbehörde! Die Isolierung der Menschen steht aber an erster Stelle!
Ja, gibt es. Bei Schweinen wird die epizootische Virusdiarrhoe (engl. porcine epidemic diarrhea; PED) durch ein Coronavirus ausgelöst. Diese Erreger stellen für den Menschen keine Gefahr dar und sind klar von SARS-CoV-2 zu unterscheiden.
Am 16.03.2020 hat das BMEL mitgeteilt, dass für das grenzüberschreitende Verbringen von Tieren und tierischen Erzeugnissen aktuell keine tierseuchenrechtlichen Beschränkungen auf Grund des Auftretens von SARS-CoV-2 bestehen. Inwiefern der grenzüberschreitende (Waren-)verkehr dennoch auf Grund des eingeschränkten Personenverkehrs beeinträchtigt sein könnte, liegt nicht im Zuständigkeitsbereich des BMEL. Sollten an Deutschland angrenzende Mitgliedstaaten eine offizielle Mitteilung über entsprechende Einschränkungen des Grenzverkehrs von Tieren und tierischen Erzeugnissen bekanntgeben, teilt das BMEL dieses an den DBV mit.
Bei weiteren Fragen wenden Sie sich gern an uns:
Frank Feuerriegel | Tel. 0511/85653-10 | feuerriegel@milchland.de
Harry Fritsch 0511/85653-31| fritsch@milchland.de
LVN/Landvolk
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