Bundesweit einheitliche Leitlinie für eine gute Verfahrenspraxis von Rohmilch tritt in Kraft.
Im Dezember 2019 ist eine neue EU-Durchführungsverordnung in Kraft getreten, wonach Milcherzeuger verpflichtet sind, bei Überschreitung der vorgegebenen Rohmilchkriterien hinsichtlich Keim- und Zellzahl, die Lieferung von Rohmilch von sich aus auszusetzen. Von Seiten des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) wurde deshalb an den Verband der Deutschen Milchwirtschaft e.V. (VDM) die Bitte herangetragen, eine bundesweit einheitliche Leitlinie für eine gute Verfahrenspraxis zu erarbeiten. Darin werden u.a. das Aussetzen und die Wiederaufnahme der Anlieferung von Rohmilch beschrieben. Nach Erarbeitung dieser Leitlinie in einer VDM-Arbeitsgruppe und Prüfung durch die Länder wurde die Leitlinie nun an das BMEL übermittelt mit der Bitte auf Eintragung in das Netzwerk FIS-VL und der Mitteilung an die Europäische Kommission. Damit tritt die Leitlinie in Kraft und kann veröffentlicht werden.
Nach abgeschlossenem Abstimmungs- und Erarbeitungsprozess durch die Arbeitsgruppe wurde das länderseitige Prüfverfahren der Leitlinie im Oktober 2020 eingeleitet. Die mit den Stellungnahmen der Bundesländer vorgetragenen Hinweise wurden nach Prüfung des Lebensmittelverbandes Deutschland e. V. nahezu umfassend berücksichtigt. Da diese Leitlinie unter Mitwirkung der Länder erstellt wurde, enthielt die gemeinsame Länderstellungnahme vorwiegend redaktionelle Anmerkungen und Hinweise zur Klarstellung, jedoch keine inhaltlichen Änderungen. Insofern geht der Lebensmittelverband als Koordinationsstelle vom Benehmen der Bundesländer aus und hat das BMEL um Einstellung des Dokumentes in das Netzwerk FIS-VL und um Mitteilung an die Europäische Kommission gebeten. Damit tritt die Leitlinie in Kraft.
VDM/LVN
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