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Verpflichtende Kennzeichnungen von Lebensmitteln

Wenn ein Lebensmittel in Deutschland an Endverbraucher verkauft werden soll, muss es bestimmte Anforderungen erfüllen. Eine dieser Anforderungen ist, auf der Verpackung eines Lebensmittels bestimmte Informationen für den Verbraucher zur Verfügung zu stellen. Diese Kennzeichnungen sollen dem Käufer bestimmte Informationen über das Lebensmittel mitgeben. Z.B. woraus besteht das Lebensmittel oder wo wurde es produziert? Diese Angaben teilen sich auf in verpflichtende Kennzeichnungen und freiwillige Angaben.1,2

Verpflichtende Angaben nach LMIV

Welche Angaben auf einem Lebensmittel angebracht werden müssen, regelt die so genannte Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV). Die LMIV ist EU-weit gültig.

In der LMIV sind bestimmte Pflichtangaben festgehalten, die auf jedem vorverpacktem Lebensmittel anzugeben sind. Diese Angaben sind:1,2

  1. Bezeichnung des Lebensmittels
  2. Zutatenverzeichnis
  3. Allergenkennzeichnung
  4. Nettofüllmenge
  5. Mindesthaltbarkeitsdatum
  6. Nährwertkennzeichnung (Nährwerttabelle)
  7. Aufbewahrungs- oder Verwendungsbedingungen
  8. Firmenanschrift
  9. Herkunftskennzeichnung
  10. Gebrauchsanweisung
  11. Alkoholgehalt

Für einige der oben genannten Pflichtangaben, gibt es Sonderregelungen, wann diese entfallen dürfen. So darf zum Beispiel das Zutatenverzeichnis und die Allergenkennzeichnung entfallen, wenn es sich um fermentierte Milch(produkte), Käse, Butter oder Sahne handelt, denen nur für die Herstellung notwendige Milchinhaltsstoffe oder Lebensmittelenzyme hinzugefügt wurden. Allgemein entfällt die Pflicht der Zutatenkennzeichnung für Lebensmittel, welche nur aus einer Zutat bestehen, wie z.B. Milch. Auch die Kennzeichnung des Alkoholgehalts entfällt bei den meisten Lebensmitteln.

Die oben genannten verpflichtenden Angaben gelten für alle vorverpackten Lebensmittel. Für bestimmte Lebensmittelgruppen, gibt es zudem noch Sonderregelungen. So zum Beispiel für die Kennzeichnung von Produkten tierischen Ursprungs. Außerdem gibt es Ausnahmeregelungen für die Kennzeichnung unverpackter Ware, wie z.B. an der Käsetheke.1,2,3

Zusatzangaben

Zusätzlich zu den oben genannten Pflichtangaben, die für alle Lebensmittel gelten, gibt es einige Angaben die freiwillig getätigt werden können. Dazu zählen z.B. die Kennzeichnung von Bio-Produkten oder die Angabe des Nutri Scores.


Quellen:

1BMEL (2023) – Pflichtangaben – EU-weit einheitliche Lebensmittel-Kennzeichnung

2Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV); Verordnung (EU) Nr. 1169/2011

3BMEL (2019) – Pflichtangaben – Das Identitätskennzeichen